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Aktuelle Situation

Bisher werden in zahlreichen hessischen Städten und Gemeinden für die grundhafte Sanierung von Straßen maßnahmenbezogene Beiträge erhoben. Durch die Entscheidung des hessischen Landtags vom Mai 2018 sind Kommunen nicht mehr verpflichtet, Beiträge für die Finanzierung des Straßenbaus zu erheben.


Daher gibt es nun drei Optionen, mit denen sich viele kommunale Gremien derzeit befasst:

• Weitere Erhebung maßnahmenbezogener Beiträge

• Erhebung wiederkehrender Beiträge

• Finanzierung aus Steuermitteln (Grundsteuer-Modell)


Rechtliche Grundlage hierfür ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG).

• HGO § 93 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

Von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Straßenbeiträge nach den §§ 11 und 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) ausgenommen. § 92 Abs. 4 bleibt unberührt. (Anm.: Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein).

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.